Satzung der Betriebssportgemeinschaft EDEKA Minden-Hannover e.V. Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 14. November 1978 in Minden gegründete Verein führt den Namen
„Betriebssportgemeinschaft EDEKA Minden-Hannover e.V.“, abgekürzt BSG EDEKA.
Der Verein hat seinen Sitz in Minden/Westf.. Er wurde in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Minden eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§ 52 der Abgabenordnung, indem er den Betriebssport als Breiten- und Ausgleichssport auf freiwilliger Grundlage fördert.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft im Verein ist unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis im Unternehmensverbund EDEKA Minden-Hannover.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat die Beitrittserklärung schriftlich abzugeben. Mit der Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins und die Satzung der übergeordneten Verbände an.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der schriftlich durch das Mitglied oder durch den betreffenden Spartenleiter erklärt werden muss, durch Ausschluss oder Tod.
Der Ausschluss kann wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und wegen groben Verstosses gegen die Interessen des Vereins bzw. gegen die EDEKA erfolgen. Die Entscheidung trifft der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds.
4. Jede Sparte bestimmt einen Spartenleiter, der eine Mitgliedsliste führt, aus der sich der Tag des Eintritts ergibt. Darüberhinaus ist das Datum des Austritts zu vermerken. Die Form der Liste ist für alle Sparten einheitlich und wird durch den Vorstand vorgegeben. Der Spartenleiter vertritt seine Sparte bei den Versammlungen der übergeordneten Verbände und übt das Stimmrecht aus.

§ 3 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Angemessene Geldstrafe
c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

§ 4 Beiträge
1. Die BSG wird überwiegend durch eine Spende der EDEKA Minden-Hannover Holding GmbH finanziert. Sollte die Höhe der Spende nicht ausreichend sein, kann von der Mitgliederversammlung ein Mitgliedsbeitrag festgelegt werden.
2. Die Beiträge können für die Mitglieder verschiedener Sportarten unterschiedlich hoch sein. Es ist davon auszugehen, dass jede Sportart die Mittel aufbringt, die sie für ihren Sportbetrieb benötigen.
3. Geld oder Sachzuwendungen von Dritten bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.

§ 5 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird nach Vorbereitung durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils im ersten Kalenderhalbjahr statt. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand es beschließt.
Einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich zu entsprechen, wenn er von einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird. In dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben.
3. Die Mitgliederversammlung kann alle Angelegenheiten behandeln. Wenn und soweit der Vorstand für die Entscheidungen zuständig ist, können Empfehlungen beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) den Geschäftsbericht
b) den Kassenbericht und den Kassenprüfbericht
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
e) die Wahl der Kassenprüfer, diese dürfen nicht dem Vorstand angehören, Wiederwahl nach einer Unterbrechung ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss
f) die Festsetzung der Beiträge (§ 4 Abs. 1 und 2)
g) den Ausschluss von Mitgliedern (§ 2 Abs. 3)
h) die Änderung der Satzung
i) Entscheidungen über eingereichte Anträge, die spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen müssen
j) die Auflösung der Vereins
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
5. Der/die 1. Vorsitzende führt den Vorsitz. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden leitet der/die Geschäftsführer/in oder der/die stellvertretende Vorsitzende die Mitgliederversammlung.
Der/die Schriftführer/in fertigt ein Beschlussprotokoll, das vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet wird.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Geschäftsführer/in
d) Kassenwart/in
e) Schriftführer/in
f) Beisitzer, sofern von der Mitgliederversammlung gewählt
Es sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes unter a) – e) gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn von den Mitgliedern unter § 7, 1a, 1b, 1c, 1d und 1e mindestens
3 anwesend sind.
In Pattsituationen haben der/die 1. Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Kassenwart/in doppeltes Stimmrecht.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. In den Vorstand unter § 7, 1a, 1b, 1c, 1d und 1e ist nur wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis im Unternehmensverbund EDEKA Minden-Hannover einschließlich des Regie-Einzelhandels steht. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Unternehmensverbundes EDEKA Minden-Hannover kann das Vorstandsamt bis zum Ende der Wahlperiode fortgeführt werden.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der/die 1. Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch den/die stellv. Vorsitzende/n vertreten.

§ 8 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung
1. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der EDEKA Minden-Hannover Stiftung zugeführt.
2. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden.

Minden, den 5. März 2015